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18 November 2019, 18:20

ZWK über störende Wahlbeobachter: Sie verletzten Filmverbot in Wahllokalen, interviewten Besucher

MINSK, 18. November (BelTA) – Der Zentralen Wahlkommission (ZWK) wurden im Laufe der Wahlen zur Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der 7. Legislaturperiode Zwischenfälle aus mehreren Wahllokalen gemeldet worden. Wie der stellvertretende ZWK-Vorsitzende Wadim Ipatow heute vor Journalisten sagte, hat es seitens der nationalen Wahlbeobachter Versuche gegeben, die Wahlvorstände durch Verletzung von Foto-und Filmverbot, Befragung von Besuchern und sonstige Eingriffe bei der Arbeit zu stören.

Im Wahlgesetzbuch stehe zwar nichts über das Fotografieren und Filmen in Wahllokalen, aber die ZWK habe für Wahlvorsteher methodische Hilfen erarbeitet, um mögliche Konflikte zu vermeiden, sagte Ipatow. Danach dürften die Wahlbeobachter einige Fotos machen, und zwar von einem bestimmten Platz, den ihnen der Wahlvorstand gezeigt habe. Diese Forderung hätten viele Wahlbeobachter schlicht ignoriert. „Stattdessen haben sie in Wahllokalen nicht nur fotografiert, sondern auch gefilmt und diese Aufnahmen sofort ins Internet gestellt“, stellte der ZWK-Vizeleiter fest.

Gemäß Artikel 13. des Wahlgesetzbuches haben sich die Wahlbeobachter fern vom Ausgabetisch, Wahlkabinen und Wahlurnen fernzuhalten. Außerdem dürfen sie im Wahllokal nicht hin und her laufen. „Diese Regeln wurden mancherorts verletzt. Es gab sogar Fälle, wo Wahlbeobachter auf Wähler zugingen und sie nach ihrer Wahl befragten“, betonte Ipatow. „So glaubten sie, den Wahlbetrug festgestellt zu haben. Ihre Videoaufnahmen verbreiteten sie sofort in sozialen Netzwerken. Die Wahlbeobachter haben nur eine Aufgabe – sie beobachten den Verlauf der Abstimmung“, fügte er hinzu.

Der stellvertretende ZWK-Vorsitzende erinnerte, dass das Wahlgesetzbuch ganz klare Regeln für die Überwachung der Wahlen durch Wahlbeobachter enthalte. Im Artikel 13. werde angeführt, welche Handlungen erlaubt seien und welche nicht. Verboten sei zum Beispiel die Einmischung in die Arbeit der Wahlvorstände, Verletzung des Wahlgeheimnisses und die Befragung von Besuchern.

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