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24 Juli 2018, 18:02

Belarus verlängert visumfreien Aufenthalt auf 30 Tage

MINSK, 24. Juli (BelTA) – Belarus hat den visumfreien Aufenthalt für Auslandsbürger auf 30 Tage verlängert. Diese Regelung gilt für alle Besucher, die über den Grenzübergang „Nationalflughafen Minsk“ ein und ausreisen. Den entsprechenden Erlass hat Präsident Alexander Lukaschenko am 24. Juli unterzeichnet, wie der präsidiale Pressedienst gegenüber BelTA mitteilte.

Der Erlass enthält eine aktualisierte Liste von Staaten, deren Bürger visumfrei nach Belarus einreisen und aus dem Staat wieder ausreisen dürfen. Von der Liste wurden jene Länder gestrichen, mit denen Belarus bereits bilaterale Visaabkommen (Abkommen über die Abschaffung von Einreisevisen) unterzeichnet hat.

Für die visumfreie Einreise sind unter anderem der gültige Reisepass, Geldmittel in Höhe von mind. 2 Basisgrößen pro Tag und eine Krankenversicherung in Höhe von mind. 10.000 Euro erforderlich.

Für Staatsbürger Vietnams, Haitis, Gambias, Indiens, Libanons, Namibias und Samoas ist ein gültiges EU-Multivisum oder Schengen-Visum mit Einreisevermerk erforderlich sowie Flugtickets mit Abflug-Bestätigung innerhalb der 30 Tage nach Einreisedatum.

Für chinesische Staatsbürger gilt diese Regelung bis zum 10. August 2018. Ab 10. August tritt das bilaterale Visaabkommen für Inhaber von Nationalpässen in Kraft.

Die 30-Tage-Regelung gilt nicht für Ausländer, die über den Nationalflughafen Minsk nach Belarus aus Russland einreisen, denn alle Flüge zwischen Belarus und Russland sind Binnenflüge ohne Grenzkontrolle.

Darüber hinaus gilt die genannte Regelung nicht für Ausländer, die in Belarus einer Beschäftigung nachkommen, unternehmerische Tätigkeit betreiben oder ein Studium aufnehmen wollen, die mehr als 30 Tage dauert.

Der visumfreie Aufenthalt kann weniger aber nicht mehr als 30 Tage betragen. Der erste Tag ist Einreisetag, der letzte Aufenthaltstag ist der Abreisetag unabhängig von der An- oder Abreisezeit.

Der 30-Tage-Aufenthalt ist anmeldepflichtig. Die Anmeldung erfolgt entweder in den Abteilungen für Inneres in jeweiligen Aufenthaltsorten oder in Hotels, Hostels, Sanatorien und anderen Unterkünften, in denen die Registrierung bei Unterbringung erfolgt.

Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

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