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Wirtschaft
28 März 2023, 09:05

In Belarus wird Getreideausfuhr ab 28. März lizenziert

MINSK, 28. März (BelTA) – In Belarus wird befristete Lizenzierung für die Ausfuhr von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse, Triticale und anderen Getreidesorten ins Ausland durchgeführt. Das ist mit dem Erlass des Ministerrates Nr. 207 vom 24. März 2023 beschlossen, der am 28. März im Nationalen Rechtsinternetportal veröffentlicht wurde.

Die Liste der Waren, die einer befristeten Ausfuhrgenehmigung unterliegen, umfasst auch Getreide, geschroteten und verarbeiteten Weizen, Roggen, anderes Getreide, Rapssamen und Sonnenblumenkerne.

Wie im Erlass festgelegt ist, erfolgt die Ausfuhr der oben genannten Waren außerhalb von Belarus im Rahmen von Einzelgenehmigungen, die vom Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel (MART) in Abstimmung mit den regionalen Exekutivkomitees und dem Exekutivkomitee der Stadt Minsk erteilt werden. Einzellizenzen werden nach einem Verfahren erteilt, das den Regeln für die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen für die Ausfuhr und/oder Einfuhr von Waren entspricht, die im Anhang des Protokolls über nichttarifäre Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Drittländer (Anhang Nr. 7 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29. Mai 2014) verankert sind.

Die Staatliche Hauptinspektion für Saatguterzeugung, Quarantäne und Pflanzenschutz und ihre territorialen Organisationen in den Regionen stellen Pflanzengesundheitszeugnisse für Waren aus, die nach außerhalb von Belarus ausgeführt werden und, für die eine Ausfuhrlizenz vorliegt.

Der Erlass gilt nicht für Waren, die im Rahmen der internationalen humanitären Hilfe aufgrund der Beschlüsse der belarussischen Regierung in die EU-Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden, sowie für die Waren, die als Vorräte angesehen werden. Der Beschluss gilt auch nicht für die Waren, die im internationalen Transit befördert werden, der außerhalb des EAWU-Zollgebiets beginnt und endet; außerhalb des EAWU-Zollgebiets beginnt und in einem EAWU-Mitgliedsstaat endet, sowie für die Güter, die in einem EAWU-Land in ein Zollverfahren überführt und im Transit durch Belarus befördert werden.

Der Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und ist mit sechs Monaten befristet.

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