
MINSK, 02. Februar (BelTA) - Das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat die Grenzmindestpreise für Waren, die im Rahmen von Außenhandelsverträgen verkauft werden, geändert. Das wird mit dem Beschluss № 19 vom 1. Februar 2023 geregelt, der schon auf dem Nationalen Internetportal für Recht veröffentlicht ist.
Der Wert wird je nach Exportregion festgelegt: für Russland, die EWU-Länder (außer Russland), GUS-Länder und Georgien (nicht für die EAWU-Länder), Nicht-GUS-Länder (außer Georgien).
Dem Beschluss zufolge dürfen frische, gekühlte oder gefrorene Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von Jungrindern nicht billiger als 4,2 $/kg und von ausgewachsenen Rindern nicht billiger als 4 $/kg nach Russland, in die EWU-Länder, GUS-Länder und nach Georgien verkauft werden. Für andere Länder darf der Ausfuhrpreis nicht unter 3,9 $/kg liegen.
Im Beschluss sind auch solche Artikel wie Milchpulver und Sahne, Butter und Käse enthalten.
Der Beschluss tritt am 2. Februar in Kraft.