
MINSK, 03. Januar (BelTA) - Das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung hat die Mindestpreisgrenze für bestimmte Warenartikel, die im Rahmen von Außenhandelsverträgen verkauft werden, geändert. Das wird durch den Erlass №130 vom 29. Dezember 2022 geregelt, der offiziell auf dem Nationalen Rechtsportal veröffentlicht wurde.
Die Kosten für die Produkte werden je nach Exportregion festgelegt: Russland, Aserbaidschan, die EAWU-Länder (außer Russland) sowie die GUS-Länder und Georgien (außer die EAWU-Länder und Aserbaidschan), Nicht-GUS-Länder (außer Georgien).
Dem Erlass zufolge dürfen frische oder gekühlte Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von Jungrindern nicht billiger als 4,4 $/kg und von ausgewachsenen Rindern nicht billiger als 4,2 $/kg nach Russland, in die EAWU-Länder, die GUS-Länder und Georgien verkauft werden. In andere Länder wird der Ausfuhrpreis nicht unter 4,35 $ und 3,9 $ pro kg liegen.
Der Erlass enthält auch solche Artikel wie Milch und Sahne, Butter und Käse.
Der Erlass ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.