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04 Oktober 2021, 17:19

Senatoren unterstützen Aussetzung des Rückübernahmeabkommens zwischen Belarus und der EU

MINSK, 4. Oktober (BelTA) – Die Senatoren haben in der sechsten Sitzung des Rates der Republik der Nationalversammlung den Gesetzentwurf „Über die Aussetzung des Abkommens zwischen der Republik Belarus und der Europäischen Union über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt“ angenommen.

Dieser Entwurf wurde als Antwort auf unfreundliche Handlungen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten gegenüber Belarus vorbereitet und sieht unter anderem vor, dass Belarus von seiner Verpflichtung entbunden wird, das Abkommen mit der Europäischen Union über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umzusetzen.

„Wir haben die EU im Voraus darüber informiert, dass Belarus bestimmte Schritte unternehmen wird. In diesem Dokument sind sowohl die Verpflichtungen der Republik Belarus als auch die der EU verankert. Damit es keine Ansprüche an unser Land gibt, setzen wir das Abkommen aus. Denn die EU setzt das Abkommen seit August 2020 nicht mehr um. Deshalb haben wir heute eine solche Entscheidung getroffen, und zwar auf faire und legitime Weise“, sagte Innenminister Iwan Kubrakow.

Das Abkommen wurde am 8. Januar 2020 in Brüssel unterzeichnet. Es legt Verfahren für die Überstellung und Zulassung von Personen fest, die sich im Hoheitsgebiet unseres Landes und der EU-Mitgliedstaaten aufhalten und gegen Ein- bzw. Ausreise sowie gegen die Vorschriften für Aufenthalt von Ausländern und Staatenlosen verstoßen. Das Dokument wurde von Belarus am 9. April 2020 ratifiziert und trat am 1. Juli 2020 in Kraft.

Nach Artikel 23 Absatz 6 des Abkommens kann jede Vertragspartei ihre Anwendung ganz oder teilweise aussetzen, indem sie dies der anderen Vertragspartei nach vorheriger Konsultation im Gemischten Rückübernahmeausschuss offiziell notifiziert. Die Aussetzung tritt am zweiten Tag nach dem Tag der Mitteilung in Kraft. Während des Zeitraums der Aussetzung wird die Berechnung der in Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Zweijahresfrist für den Beginn der Erfüllung der Rückübernahmeverpflichtungen gegenüber Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ausgesetzt.

Gleichzeitig hindert die Aussetzung des Abkommens die Republik Belarus nicht daran, parallel dazu mit einzelnen Mitgliedstaaten über den Abschluss bilateraler Verträge zu verhandeln oder Abkommen über die Rückübernahme von Personen zu schließen, wenn ein gegenseitiges Interesse besteht.

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