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Präsident
06 Februar 2023, 18:13

Details des „Rückkehrwilligen“-Erlasses wurden bekannt gegeben

MINSK, 6. Februar (BelTA) – Der belarussische Präsident Alexander Lukaschenko hat am 6. Februar den Erlass Nr. 25 „Über die Prüfung der Anträge von den sich im Ausland aufhaltenden belarussischen Bürgern auf eine mögliche Rechtsverletzung“ unterzeichnet. Das teilte der Pressedienst des Staatsoberhauptes mit.

Der Erlass sieht die Gründung einer Kommission vor, die sich damit befassen, die eingehenden Anträge zu prüfen. Die Kommission wird sich aus den Leitern der staatlichen Behörden, Parlamentariern und Vertretern öffentlicher Organisationen zusammensetzen. Den Vorsitz wird der Generalstaatsanwalt von Belarus führen.

Belarussische Staatsbürger, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Tag, an dem der unterzeichnete Erlass in Kraft getreten ist, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Proteststraftat begangen haben und aus diesem Grund befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat wegen ihrer möglichen Beteiligung an einer solchen Straftat oder einem solchen Verbrechen verhaftet werden, können sich an diese Kommission wenden.

Die Bürgerinnen und Bürger können einen Prüfungsantrag bis zum 31. Dezember 2023 schriftlich oder elektronisch stellen.

In diesem Antrag sollen die Antragssteller ihre Taten ausdrücklich bereuen und der Kommission mitteilen, dass sie bereit sind, sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu entschuldigen, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, die Verfassung und die Gesetzgebung von Belarus einzuhalten, Staatssymbole und nationale Traditionen zu respektieren und ihre staatsbürgerlichen Pflichten gewissenhaft und aktiv zu erfüllen.

Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse werden die Bürger über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegen sie eingeleiteten Verwaltungs- oder Strafverfahrens sowie über die Möglichkeit seiner Beendigung gemäß dem Verfahren und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen informiert. Diese Beschlüsse werden von der Kommission in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst und in Protokollen festgehalten.

Solche Beschlüsse haben eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, das heißt die betreffenden Bürger müssen spätestens drei Monate nach der Benachrichtigung durch die Kommission in das Land einreisen. Nach dieser Frist ist der Beschluss nicht mehr gültig.

Gleichzeitig sieht der Dekret eine Garantie vor, dass alle Verfahrensentscheidungen in Bezug auf die eingereisten Bürger nur mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts oder einer in seinem Auftrag handelnden Person getroffen werden können.

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