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Gesellschaft
06 Januar 2023, 10:00

Das Gesetz über Vermögensentzug ist auf dem Nationalen Rechtsportal veröffentlicht

MINSK, 06. Januar (BelTA) - Das Gesetz über den Vermögensentzug wurde auf dem nationalen juristischen Internetportal veröffentlicht.

Das Gesetz wurde in Anbetracht der Notwendigkeit einer dringenden und wirksamen Reaktion auf die bestehenden Bedrohungen der nationalen Interessen von Belarus durch besondere restriktive Maßnahmen verabschiedet, die sich an den Grundprinzipien des Völkerrechts orientieren, einschließlich des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten durch die fremde Staaten, der das Recht eines jeden Staates beinhaltet, sein eigenes politisches, wirtschaftliches, soziales und kulturelles System zu bestimmen. Das Gesetz hat die nationale Sicherheit von Belarus und seine wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten und die Rechte und rechtmäßige Interesse belarussischer juristischer und natürlicher Personen sowie die Interessen der Gesellschaft und des Staates zu schützen.

Wie das Gesetz auslegt, gilt als Grund für den Entzug von Vermögensgegenständen die Begehung feindseliger Handlungen gegen Belarus, seine juristischen und/oder natürlichen Personen. Der Ministerrat entscheidet über die Notwendigkeit, Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, indem er die Gegenstände der Eigentumsrechte zurückzieht. Nach einer solchen Entscheidung wendet sich das Komitee für Staatseigentum ans Wirtschaftsgericht Minsk mit einem Antrag auf Beschlagnahme der Gegenstände des Eigentumsrechts.

Im Gesetz ist festgelegt, dass die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen auf den Grundsätzen der Objektivität, Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit), Transparenz (Öffentlichkeit), Zweckmäßigkeit, strategischen Bedeutung und Effizienz beruht.

Der Grundsatz der Objektivität kommt also darin zum Ausdruck, dass der Entzug von Eigentumsrechten lediglich eine Vergeltungsmaßnahme ist, wenn gegen Belarus, seine juristischen oder natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begangen wurden.

Zu den Objekten des Eigentumsrechts gehören Sachen, einschließlich Geld und Wertpapiere, sonstiges Eigentum, einschließlich Eigentumsrechte, die sich in der Republik Belarus befinden und den Subjekten der Beschlagnahme - ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, Personen aus solchen Staaten sowie mit ihnen verbundene Personen - gehören.

Die beschlagnahmten Gegenstände gehen ins Eigentum der Republik über.

Das Gesetz tritt zehn Tage nach seiner amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

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