MINSK, 9. Juli (BelTA) – Präsident Alexander Lukaschenko hat das Gesetz „Über die Änderung der Gesetze in Bezug auf die staatlichen Leistungen für Familien mit Kindern“ unterzeichnet. Das Dokument wurde verabschiedet, um das Niveau der Mindestgarantien für Bürger in der Zeit ihrer sozialen Bedürftigkeit zu erhöhen. Dies teilte der Pressedienst des belarussischen Staatschefs mit.
Für Frauen - Erhöhung des Mutterschaftsgeldes
Das Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung des Mindestbetrags der Mutterschaftsleistungen vor. Für Frauen, für die Pflichtversicherungsbeiträge in den Haushalt des staatlichen außerbudgetären Fonds für den sozialen Schutz der Bevölkerung gezahlt werden, die noch keine sechs Monate Berufserfahrung haben (junge Berufstätige, Frauen, Berufsanfängerinnen), wird die Leistung von 50 % des Existenzminimums auf 100 % des Mindestlohns erhöht. Und für diejenigen, für die keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in den Haushalt des Fonds eingezahlt wurden, die aber Anspruch auf diese Art von Leistung haben (Schüler, Studenten, Frauen im Dienst, arbeitslos gemeldete Frauen), wird die Leistung von 50 % auf 100 % des Existenzminimums erhöht.
Das Dokument sieht auch eine Erhöhung des Mindestbetrags der befristeten Invaliditätsbeihilfe für die Kinderbetreuung für versicherte Frauen vor, die noch keine sechs Monate im Dienst sind. Diese Beihilfe wird von 50 % des Existenzminimums auf 100 % des monatlichen Mindestlohns angehoben.
Für Familien - Neuerungen beim Kindergeld für Kinder über 3 Jahre
Die gesetzlichen Neuerungen betreffen auch bestimmte Kategorien von Familien bei der Gewährung der Zulage für Kinder über 3 Jahre. Insbesondere bleibt der Anspruch auf diese Zulage für Familien mit minderjährigen Kindern erhalten, in denen ein behindertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem die Behinderungsgruppe I zuerkannt wurde und das von einem Elternteil betreut wird, der die entsprechende Zulage erhält. Und auch der Anspruch auf diese Leistung für ein Kind, das in der Familie der Mutter aufwächst, wenn der unterhaltspflichtige Vater des Kindes einen befristeten Wehr- oder Ersatzdienst leistet.
Verstärkung der sozialen Unterstützung für Eltern behinderter Kinder
Die soziale Unterstützung für Familien, die ein behindertes Kind großziehen, wird verstärkt. So sieht das Gesetz vor, dass die Eltern während des kurzfristigen Aufenthalts eines behinderten Kindes in einem Kinderheim Anspruch auf alle Arten von staatlichen Leistungen im Zusammenhang mit der medizinischen und sozialen Betreuung des Kindes haben. Darüber hinaus wird der Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsleistungen für die Betreuung eines behinderten Kindes während seiner Behandlung in einem Sanatorium oder seiner medizinischen Rehabilitation erweitert, wenn mehrere behinderte Kinder in der Familie leben. In solchen Fällen wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Leistungen einer anderen Person (nicht einem Elternteil) zu gewähren, wenn der Elternteil ein anderes behindertes Kind betreut, oder zwei Leistungen zu gewähren, wenn beide behinderten Kinder im gleichen Zeitraum eine Sanatoriumsbehandlung oder Rehabilitation benötigen und von verschiedenen Personen begleitet werden.
Strengere Kontrolle für fahrlässige Eltern
Gleichzeitig wird die Kontrolle über den gezielten Einsatz staatlicher Leistungen für Familien verschärft, bei denen Fälle festgestellt wurden, in denen sich Kinder in ungünstigen Verhältnissen befinden. Unter anderem wurde eingeführt, dass staatliche Stellen und Organisationen, die Leistungen gewähren und auszahlen, auf Anfrage von Bildungseinrichtungen, die Sozialuntersuchungen in Bezug auf solche Familien durchführen, sowie von Kommissionen für Jugendangelegenheiten ohne die Zustimmung der Bürger Informationen über die Empfänger von Leistungen und deren Familienangehörige erteilen müssen. Es ist vorgesehen, dass die Zahlung von Beihilfen ab dem Tag eingestellt wird, an dem ein Gerichtsurteil über die Herausnahme eines Kindes in Kraft tritt oder an dem eine Vormundschaftsbehörde oder eine Jugendkommission beschließt, das Kind herauszunehmen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Für Frauen - Erhöhung des Mutterschaftsgeldes
Das Gesetz sieht unter anderem eine Erhöhung des Mindestbetrags der Mutterschaftsleistungen vor. Für Frauen, für die Pflichtversicherungsbeiträge in den Haushalt des staatlichen außerbudgetären Fonds für den sozialen Schutz der Bevölkerung gezahlt werden, die noch keine sechs Monate Berufserfahrung haben (junge Berufstätige, Frauen, Berufsanfängerinnen), wird die Leistung von 50 % des Existenzminimums auf 100 % des Mindestlohns erhöht. Und für diejenigen, für die keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in den Haushalt des Fonds eingezahlt wurden, die aber Anspruch auf diese Art von Leistung haben (Schüler, Studenten, Frauen im Dienst, arbeitslos gemeldete Frauen), wird die Leistung von 50 % auf 100 % des Existenzminimums erhöht.
Das Dokument sieht auch eine Erhöhung des Mindestbetrags der befristeten Invaliditätsbeihilfe für die Kinderbetreuung für versicherte Frauen vor, die noch keine sechs Monate im Dienst sind. Diese Beihilfe wird von 50 % des Existenzminimums auf 100 % des monatlichen Mindestlohns angehoben.
Für Familien - Neuerungen beim Kindergeld für Kinder über 3 Jahre
Die gesetzlichen Neuerungen betreffen auch bestimmte Kategorien von Familien bei der Gewährung der Zulage für Kinder über 3 Jahre. Insbesondere bleibt der Anspruch auf diese Zulage für Familien mit minderjährigen Kindern erhalten, in denen ein behindertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem die Behinderungsgruppe I zuerkannt wurde und das von einem Elternteil betreut wird, der die entsprechende Zulage erhält. Und auch der Anspruch auf diese Leistung für ein Kind, das in der Familie der Mutter aufwächst, wenn der unterhaltspflichtige Vater des Kindes einen befristeten Wehr- oder Ersatzdienst leistet.
Verstärkung der sozialen Unterstützung für Eltern behinderter Kinder
Die soziale Unterstützung für Familien, die ein behindertes Kind großziehen, wird verstärkt. So sieht das Gesetz vor, dass die Eltern während des kurzfristigen Aufenthalts eines behinderten Kindes in einem Kinderheim Anspruch auf alle Arten von staatlichen Leistungen im Zusammenhang mit der medizinischen und sozialen Betreuung des Kindes haben. Darüber hinaus wird der Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsleistungen für die Betreuung eines behinderten Kindes während seiner Behandlung in einem Sanatorium oder seiner medizinischen Rehabilitation erweitert, wenn mehrere behinderte Kinder in der Familie leben. In solchen Fällen wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Leistungen einer anderen Person (nicht einem Elternteil) zu gewähren, wenn der Elternteil ein anderes behindertes Kind betreut, oder zwei Leistungen zu gewähren, wenn beide behinderten Kinder im gleichen Zeitraum eine Sanatoriumsbehandlung oder Rehabilitation benötigen und von verschiedenen Personen begleitet werden.
Strengere Kontrolle für fahrlässige Eltern
Gleichzeitig wird die Kontrolle über den gezielten Einsatz staatlicher Leistungen für Familien verschärft, bei denen Fälle festgestellt wurden, in denen sich Kinder in ungünstigen Verhältnissen befinden. Unter anderem wurde eingeführt, dass staatliche Stellen und Organisationen, die Leistungen gewähren und auszahlen, auf Anfrage von Bildungseinrichtungen, die Sozialuntersuchungen in Bezug auf solche Familien durchführen, sowie von Kommissionen für Jugendangelegenheiten ohne die Zustimmung der Bürger Informationen über die Empfänger von Leistungen und deren Familienangehörige erteilen müssen. Es ist vorgesehen, dass die Zahlung von Beihilfen ab dem Tag eingestellt wird, an dem ein Gerichtsurteil über die Herausnahme eines Kindes in Kraft tritt oder an dem eine Vormundschaftsbehörde oder eine Jugendkommission beschließt, das Kind herauszunehmen.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.