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20 August 2025, 12:10

Präsidenten von Belarus und Iran haben gemeinsame Erklärung zur Vertiefung der belarussisch-iranischen Beziehungen abgegeben

MINSK, 20. August (BelTA) - Die gemeinsame Erklärung des Präsidenten von Belarus, Alexander Lukaschenko, und des Präsidenten von Iran, Masoud Pezeshkian, über die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Islamischen Republik Iran wurde nach den Gesprächen auf höchster Ebene im Palast der Unabhängigkeit in Minsk unterzeichnet.
In der Erklärung werden die Übereinstimmungen der Positionen beiden Seiten in Fragen der bilateralen, regionalen und internationalen Beziehungen zum Ausdruck gebracht und der Kurs auf eine konsequente Intensivierung der traditionell freundschaftlichen und strategischen Beziehungen zwischen der Republik Belarus und der Islamischen Republik Iran bekräftigt.

Die Seiten äußerten ihre Zufriedenheit mit der dynamischen und stetigen Entwicklung der belarussisch-iranischen Zusammenarbeit und dem regen Austausch von Besuchen auf höchster und hoher Ebene in den letzten Jahren, was den bestehenden zwischenstaatlichen Beziehungen einen nachhaltigen Charakter verleiht und zu ihrer Vertiefung in allen Bereichen beiträgt.
Belarus und Iran bekräftigten ihre Entschlossenheit, die bilateralen Beziehungen im Einklang mit dem „Fahrplan für die umfassende Zusammenarbeit zwischen der Republik Belarus und der Islamischen Republik Iran für die Jahre 2023-2026” weiterzuentwickeln, der während des Besuchs des belarussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko im Iran am 12. und 13. März 2023 unterzeichnet wurde.

In der Erklärung heißt es, dass Belarus und Iran ihre Beziehungen auf der Grundlage der Prinzipien der souveränen Gleichheit, der territorialen Integrität, der Unabhängigkeit, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen, der guten Zusammenarbeit und der gegenseitigen Achtung der Interessen aufbauen. Die Seiten bekräftigten auch die Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Länder und der Nichtanwendung von Gewalt oder der Androhung von Gewalt, des Grundsatzes der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit im Namen des Friedens, der Stabilität und der Entwicklung sowie der Normen des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen.
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