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Präsident
18 Juli 2024, 14:08

„Sie haben das Recht auf alles“: Lukaschenko über die „Passivität“ des Verfassungsgerichts

MINSK, 18. Juli (BelTA) – Das Verfassungsgericht sollte, wenn es bestimmte Probleme in der Gesetzgebung sieht, die seine Kompetenz betreffen, proaktiv handeln und zuständige Behörden veranlassen, entsprechende verfassungsrechtliche Verfahren einzuleiten. Darum ging es beim Treffen des belarussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko mit den Richtern des Verfassungsgerichts.   

Eine Besonderheit des Verfassungsgerichts ist, dass es von Natur aus ein passives Organ ist. Das heißt, es hat kein Recht, von sich aus ein verfassungsrechtliches Verfahren einzuleiten. Die Verfassungskontrolle wird von anderen befugten Staatsorganen und Bürgern eingeleitet.

Alexander Lukaschenko hat in diesem Zusammenhang gesagt, dass das Verfassungsgericht nicht unbedingt auf die Initiative anderer Subjekte warten muss, sondern sie selbst ergreifen kann, wenn bestimmte problematische Fragen offensichtlich sind. „Sie haben das Recht auf alles. Gehen wir mal vom Leben aus. Wenn Sie etwas sehen, wo ich mich anschließen könnte oder entsprechende Stellen, dann sagen Sie es uns vor. Wir werden einen entsprechenden Antrag stellen. Hauptsache, dass dies zum Wohle des Staates wäre“, sagte der Präsident.

Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts Pjotr Miklaschewitsch stimmte diesem Vorschlag zu.

Dennoch sagte er, dass derzeit keine aktive Initiierung der Verfassungskontrolle seitens der staatlichen Organe festzustellen ist. „Dies deutet darauf hin, dass die staatlichen Organe in der Gesetzgebungspraxis und bei der Umsetzung der Gesetze die Normen und Grundsätze der Verfassung respektieren und sich bemühen, sie in der Praxis einzuhalten, was ein stabiles Niveau der Verfassungsmäßigkeit im Lande gewährleistet und die Verabschiedung verfassungswidriger Rechtsakte ausschließt“, so der Vorsitzende des Verfassungsgerichts.

Andererseits erwartet das Gericht Anträge von befugten Organen - dem Präsidenten, dem Parlament, der Regierung, dem Obersten Gerichtshof, dem Präsidium der Nationalversammlung -, damit das Verfassungsgericht seinen Standpunkt zur Überwindung von Unsicherheiten in der verfassungsrechtlichen Regelung zum Schutz und zur vollständigen Umsetzung der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten der Bürger zum Ausdruck bringen kann.
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