MINSK, 2. April (BelTA) – Die Abgeordneten des belarussischen Parlaments haben in der 5. Sitzung der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung das Gesetz „Über die Nichtzulassung der Rehabilitation von Nazismus“ in der ersten Lesung angenommen.
Dieses Anti-Nazi-Gesetz wurde in die Repräsentantenkammer vom Ministerrat eingebracht. Das Gesetz definiert die Begriffe „Naziverbrecher“, „Helfershelfer der Naziverbrecher“ und stellt fest, auf welche Weise in Belarus der Rehabilitation von Nazismus entgegenwirken soll. Das Innenministerium soll die entsprechenden Anstrengungen koordinieren.
Als Vorlage diente dem belarussischen Parlament das Modellgesetz der Parlamentarischen Versammlung der GUS „Über die Nichtzulassung der Rehabilitation von Nazismus, Heroisierung von Naziverbrechern und ihren Handlangern“.
„Wir sind Zeugen einer weltweit präzedenzlosen Neuschreibung der Geschichte“, sagte Lilija Ananitsch, Vizevorsitzende des Ständigen Ausschusses für Menschenrechte, nationale Beziehungen und Medien. „Jene Verbrechen, die das internationale Kriegsgericht vor Jahren eindeutig verurteilt hat, werden heute neu bewertet. Und es ist zu bedauern, dass der Nazismus heute wieder rehabilitiert wird und dass seine Ideen immer mehr Verbreitung finden. Belarus führt eine konsequente und unnachgiebige Politik zur Nichtzulassung von Nazismus durch und wehrt sich international gegen jede Verherrlichung von Nazi-Verbrechen.“
Das Gesetz verbietet nicht nur die Heroisierung von Nazismus, sondern jede Finanzierung entsprechender Aktivitäten. Dieses Verbot erstreckt sich auf belarussische und ausländische Organisationen, die sich um die Verherrlichung von Nazi-Ideen bemühen, auch via Internet. „Wir dürfen diese Prozesse nicht unterschätzen“, sagte Ananitsch. „Sie wirken nachteilig. Das sehen wir am Beispiel anderer Staaten, wo immer wieder versucht wird, der Gesellschaft eine neue Interpretation von Naziverbrechen aufzuzwingen und die Gräueltaten zu rechtfertigen.“
Darüber hinaus definiert das Anti-Nazi-Gesetz die wichtigsten Strategien zur Prävention solcher Rehabilitationsversuche. Es werden Kontrollen über entsprechende Aktivitäten und Gegenmaßnahme verschärft. Die Strafen reichen von offiziellen Verwarnungen und Mahnungen bis hin zum Verbot und Auflösung extremistischer Organisationen.