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30 Mai 2024, 13:47

Belarus und Äquatorialguinea sind an Kooperation in Zollfragen interessiert

MINSK, 30. Mai (BelTA) - Auf der ersten Sitzung der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der 8. Legislaturperiode wurde der Gesetzentwurf „Über die Ratifizierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten“ verabschiedet.

Das Abkommen zwischen den Regierungen von Belarus und Äquatorialguinea über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollfragen wurde am 9. Dezember 2023 in Malabo unterzeichnet, um die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu stärken und zu entwickeln. Das Dokument sieht vor, dass die Regierungen der beiden Länder über die Zollbehörden ihrer Staaten einander Amtshilfe leisten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen zu gewährleisten, Verstöße gegen die Zollgesetzgebung zu verhindern und zu bekämpfen, Ermittlungen durchzuführen, Personen zu identifizieren, die gegen die Zollgesetzgebung verstoßen haben sowie Dokumente im Zusammenhang mit der Zollgesetzgebung zu übermitteln und mitzuteilen.

Das Abkommen legt die wichtigsten Formen der Zollzusammenarbeit, das Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten und den Austausch von Informationen fest, die zur Verhütung, Bekämpfung und Untersuchung von Zollvergehen erforderlich sind. Es wird festgelegt, dass alle Informationen, die in irgendeiner Form übermittelt werden, vertraulich sind. Sie genießen den gleichen Schutz, wie er für ähnliche Informationen und Unterlagen nach dem geltenden Recht im Hoheitsgebiet des Staates der Vertragspartei, die diese Informationen erhält, besteht.

Das Abkommen enthält auch Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten während ihrer Übermittlung. Es sieht unter anderem vor, dass die Vertragspartei den Datenschutzstandard gewährleistet, der durch das nationale Recht der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, festgelegt ist.

Das Abkommen enthält Ausnahmen in Fällen, wenn seine Umsetzung die Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit und wichtige Interessen des anderen Staates beeinträchtigt oder die Preisgabe von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen erfordern könnte.
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