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28 Dezember 2022, 15:36

Belarussische Vorschriften zu grenzüberschreitender Übermittlung personenbezogener Daten sind ergänzt

MINSK, 28. Dezember (BelTA) – In Belarus sind die Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten ergänzt worden. Den entsprechenden Erlass Nr. 114 hat der Direktor des Nationalen Zentrums zum Schutz personenbezogener Daten Andrej Gajew unterzeichnet, erfuhr BELTA im Zentrum.

Die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion sind ebenfalls in der Liste der Länder aufgeführt, in denen ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte der betroffenen Personen gewährleistet werden muss, ebenso wie in den Vertragsstaaten des am 28. Januar 1981 in Straßburg angenommenen Übereinkommens des Europarats zum Schutz natürlicher Personen bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Wie bereits erläutert, ist die aktive Interaktion von staatlichen Stellen und anderen Organisationen der EAWU-Mitgliedstaaten im wirtschaftlichen und sozialen Bereich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Eine Analyse der Rechtsvorschriften der EAWU-Mitgliedstaaten und der Mechanismen zum Schutz personenbezogener Daten lässt das Fazit ziehen, dass das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten mit dem in Belarus bestehenden Niveau vergleichbar ist. Armenien, Kasachstan, Kirgistan und Russland haben zum Beispiel umfassende Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen und dafür zuständige Stellen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen eingerichtet.

Darüber hinaus sind Russland und Armenien Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der natürlichen Personen bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten und wurden bereits früher als Staaten anerkannt, die ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte der betroffenen Personen anbieten dürfen.

Im Erlass sind auch die Fälle festgelegt, in denen die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten zulässig wäre, selbst wenn das Schutzniveau der Rechte der betroffenen Personen in einem anderen Land nicht gewährleistet werden darf. Insbesondere handelt es sich um die Bekanntmachungen von Behörden und anderen Einrichtungen über ihre Aktivitäten im Internet, die im Absatz 1.1 des Dekrets Nr. 60 vom 1. Februar 2010 "Über Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung des nationalen Segments des Internets" aufgeführt sind.

Wie man im Nationalen Zentrum zum Schutz personenbezogener Daten erläuterte, beschränkt sich die Praxis der Bekanntmachungen über die Aktivitäten von Behörden und Einrichtungen heutzutage nicht mehr auf amtliche Websites, sondern es werden auch andere Kommunikationskanäle - soziale Netzwerke und Messenger - aktiv genutzt, was die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten mit sich bringt.

Die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten ist auch dann der Fall, wenn ihre Verarbeitung für die Erfüllung von gesetzlich verankerten Befugnissen erforderlich ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ergänzten Vorschriften beispielsweise ermöglichen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber in Fällen, die für die Durchführung ihrer Tätigkeitsbeschreibungen gemäß dem Arbeitsgesetzbuch von Belarus erforderlich sind, zu erledigen. Es geht dabei um die Entsendung von Mitarbeitern auf Geschäftsreisen, ihre Teilnahme an Online-Fortbildungsveranstaltungen (Webinare, Konferenzen usw.), die Notwendigkeit, mit Vertragspartnern zu kommunizieren, um Fragen zu klären, die sich aus Arbeitsverhältnissen ergeben (Abschluss, Erfüllung von Verträgen usw.).

In den im Erlass genannten Fällen ist es nicht erforderlich, dass ein Betreiber beim Nationalen Zentrum für den Schutz personenbezogener Daten einen Antrag auf Genehmigung der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten stellt.

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