MINSK, 8. August (BelTA) – Fairness im Strafrecht bedeutet nicht nur harte Sanktionen, sondern auch die Möglichkeit dafür, dass die Gerichte ihre Urteile auf Grundlage ganz konkreter Umstände fällen. Das sagte die stellvertretende Leiterin der Präsidialverwaltung Olga Tschupris vor Journalisten.
Noch im Januar dieses Jahres hat der Staatschef bei der Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit dem Strafrecht Anweisungen erteilt, die Normen des Straf- und Strafprozessrechts einer Analyse zu unterziehen, sagte Tschupris.
Nach Ansicht des Staatschefs sollten die Gerichte mehr Möglichkeiten haben, die Strafe je nach Schwere des Verbrechens einer Person zu bestimmen. Darüber hinaus müsse untersucht werden, ob das Strafrecht für bestimmte Personengruppen human sei und ob bei der Verurteilung von Minderjährigen, Frauen und alleinstehenden Männern mit Kindern unter 14 Jahren sowie von Behinderten alle Nuancen berücksichtigt würden. Und noch ein wichtiger Punkt: Alexander Lukaschenko hat auch den Auftrag erteilt zu untersuchen, wie die präventiven und erzieherischen Funktionen des Strafrechts erfüllt werden.
„Diese Mischung an Aufgaben hat die Arbeit der bei der Präsidialverwaltung eingerichteten Ad-hoc-Gruppe geprägt. Der wichtigste Grundsatz, der vom Präsidenten dargelegt und von dieser Gruppe umgesetzt wurde, war folgender: Das Strafrecht ist hart, aber fair“, betonte Olga Tschupris. „Die Fairness im Strafrechts bedeutet nicht nur harte Sanktionen. Das sind auch solche Sanktionen, die es den Gerichten ermöglichen, die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände der begangenen Straftat und der Persönlichkeit des Täters zu verhängen“.
„Im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Strafgesetzbuches wurden die Sanktionen für 97 Straftaten angepasst. Davon wurden 65 Straftaten durch alternative, mildere Strafen ergänzt. In der Regel handelt es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte oder um Delikte, die keine große Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen“, erklärte die stellvertretende Leiterin der Präsidialverwaltung.
Weitere 32 Straftatbestände wurden angepasst, auch um das Ungleichgewicht bei den Sanktionen zu beseitigen. „Für ähnliche Straftaten in Bezug auf den Grad der öffentlichen Gefahr sollten die gleichen Sanktionen vorgesehen werden. Wenn ein Betrug im Rahmen einer organisierten Gruppe von Personen begangen wird und ein Diebstahl im Rahmen einer organisierten Gruppe von Personen begangen wird, dann sollten die Sanktionsbestimmungen entsprechend gleich sein. Wenn es um Wasserverschmutzung und Luftverschmutzung geht, sind diese Straftaten im Kern ähnlich und daher sollte auch die Sanktionsvorschrift die gleiche sein", führte Olga Tschupris einige Beispiele an.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Frauen und alleinstehende Männer, die Kinder unter 14 Jahren aufziehen, sowie Minderjährige und Behinderte nicht mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Diese Norm soll jedoch nur dann gelten, wenn die Straftat von ihnen zum ersten Mal begangen wird und nicht mit einem Angriff auf die Persönlichkeit oder extremistischen Aktivitäten zusammenhängt.
"Der gleiche Ansatz wird für die Inhaftierung der gleichen Kategorie von Personen vorgeschlagen", fügte die stellvertretende Leiterin der Präsidialverwaltung hinzu.
Besondere Aufmerksamkeit wird in dem Gesetzentwurf der Beschäftigung von Personen gewidmet, die aus dem Freiheitsentzug entlassen werden. „Wir sehen die Notwendigkeit vor, Personen in die Beschäftigung zu vermitteln, für die eine Amnestie gilt oder deren Vorstrafen gelöscht werden sollen. Dies ist ein sehr wichtiger Umstand für die Integration dieser Personen in die Gesellschaft und damit für ihre Resozialisierung", so Olga Tschupris.
Eine weitere interessante Neuerung: Verkehrsdelikte, bei denen enge Verwandte oder Familienangehörige des Täters zu Schaden gekommen sind (Teil 2 von Artikel 317 des Strafgesetzbuchs), werden in die privat-öffentliche Strafverfolgung überführt. Das heißt, dass die Strafverfahren auf Antrag der Opfer eingeleitet werden sollen. Diese Maßnahme soll die innerfamiliäre Konfliktlösung erleichtern.
Mit dem Gesetzentwurf werden auch die Regeln für die Haftung bei Drogendelikten angepasst. Er sieht alternative mildere Strafen in Form von Haft bis zu drei Monaten für den Erwerb oder Besitz von Drogen (Teil 1 des Artikels 328 des Strafgesetzbuchs) und Freiheitsbeschränkungen für einmalige Fälle des Verkaufs (Teil 2 des Artikels 328 des Strafgesetzbuchs) vor. Gleichzeitig wird die niedrigere Strafe für den Verkauf von Drogen als Teil einer organisierten Gruppe von 10 auf 8 Jahre Haft reduziert (Teil 4 von Artikel 328 des Strafgesetzbuches).
„Dieser ganze Komplex erlaubt es uns zu sagen, dass unsere Gesetzgebung bis zu einem gewissen Grad humanisiert worden ist. Aber wir sprechen nicht nur von Humanisierung, sondern auch davon, dass wir ein Gleichgewicht bei den strafrechtlichen Sanktionen, ein Gleichgewicht im Strafrecht erreichen“, so die stellvertretende Leiterin.
Doch woher kommt das Ungleichgewicht im belarussischen Strafrecht? Olga Tschupris stellte fest, dass das Strafgesetzbuch fast ein Vierteljahrhundert lang immer wieder geändert wurde. Bei der Stärkung des strafrechtlichen Schutzes einiger sozialer Beziehungen wurden andere übersehen.
"Die strafrechtlichen Normen wurden etwa tausendmal geändert. Das ist eine ganze Menge. Deshalb sagte der Präsident, dass es notwendig ist, das Strafrecht zu überprüfen, alles durchzugehen und festzustellen, wo man sich bewegen kann. Es ist notwendig, den Gerichten alle Möglichkeiten zu geben, individuelle Urteile zu fällen", fasste Olga Tschupris zusammen.
Noch im Januar dieses Jahres hat der Staatschef bei der Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit dem Strafrecht Anweisungen erteilt, die Normen des Straf- und Strafprozessrechts einer Analyse zu unterziehen, sagte Tschupris.
Nach Ansicht des Staatschefs sollten die Gerichte mehr Möglichkeiten haben, die Strafe je nach Schwere des Verbrechens einer Person zu bestimmen. Darüber hinaus müsse untersucht werden, ob das Strafrecht für bestimmte Personengruppen human sei und ob bei der Verurteilung von Minderjährigen, Frauen und alleinstehenden Männern mit Kindern unter 14 Jahren sowie von Behinderten alle Nuancen berücksichtigt würden. Und noch ein wichtiger Punkt: Alexander Lukaschenko hat auch den Auftrag erteilt zu untersuchen, wie die präventiven und erzieherischen Funktionen des Strafrechts erfüllt werden.
„Diese Mischung an Aufgaben hat die Arbeit der bei der Präsidialverwaltung eingerichteten Ad-hoc-Gruppe geprägt. Der wichtigste Grundsatz, der vom Präsidenten dargelegt und von dieser Gruppe umgesetzt wurde, war folgender: Das Strafrecht ist hart, aber fair“, betonte Olga Tschupris. „Die Fairness im Strafrechts bedeutet nicht nur harte Sanktionen. Das sind auch solche Sanktionen, die es den Gerichten ermöglichen, die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände der begangenen Straftat und der Persönlichkeit des Täters zu verhängen“.
„Im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Strafgesetzbuches wurden die Sanktionen für 97 Straftaten angepasst. Davon wurden 65 Straftaten durch alternative, mildere Strafen ergänzt. In der Regel handelt es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte oder um Delikte, die keine große Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen“, erklärte die stellvertretende Leiterin der Präsidialverwaltung.
Weitere 32 Straftatbestände wurden angepasst, auch um das Ungleichgewicht bei den Sanktionen zu beseitigen. „Für ähnliche Straftaten in Bezug auf den Grad der öffentlichen Gefahr sollten die gleichen Sanktionen vorgesehen werden. Wenn ein Betrug im Rahmen einer organisierten Gruppe von Personen begangen wird und ein Diebstahl im Rahmen einer organisierten Gruppe von Personen begangen wird, dann sollten die Sanktionsbestimmungen entsprechend gleich sein. Wenn es um Wasserverschmutzung und Luftverschmutzung geht, sind diese Straftaten im Kern ähnlich und daher sollte auch die Sanktionsvorschrift die gleiche sein", führte Olga Tschupris einige Beispiele an.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Frauen und alleinstehende Männer, die Kinder unter 14 Jahren aufziehen, sowie Minderjährige und Behinderte nicht mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. Diese Norm soll jedoch nur dann gelten, wenn die Straftat von ihnen zum ersten Mal begangen wird und nicht mit einem Angriff auf die Persönlichkeit oder extremistischen Aktivitäten zusammenhängt.
"Der gleiche Ansatz wird für die Inhaftierung der gleichen Kategorie von Personen vorgeschlagen", fügte die stellvertretende Leiterin der Präsidialverwaltung hinzu.
Besondere Aufmerksamkeit wird in dem Gesetzentwurf der Beschäftigung von Personen gewidmet, die aus dem Freiheitsentzug entlassen werden. „Wir sehen die Notwendigkeit vor, Personen in die Beschäftigung zu vermitteln, für die eine Amnestie gilt oder deren Vorstrafen gelöscht werden sollen. Dies ist ein sehr wichtiger Umstand für die Integration dieser Personen in die Gesellschaft und damit für ihre Resozialisierung", so Olga Tschupris.
Eine weitere interessante Neuerung: Verkehrsdelikte, bei denen enge Verwandte oder Familienangehörige des Täters zu Schaden gekommen sind (Teil 2 von Artikel 317 des Strafgesetzbuchs), werden in die privat-öffentliche Strafverfolgung überführt. Das heißt, dass die Strafverfahren auf Antrag der Opfer eingeleitet werden sollen. Diese Maßnahme soll die innerfamiliäre Konfliktlösung erleichtern.
Mit dem Gesetzentwurf werden auch die Regeln für die Haftung bei Drogendelikten angepasst. Er sieht alternative mildere Strafen in Form von Haft bis zu drei Monaten für den Erwerb oder Besitz von Drogen (Teil 1 des Artikels 328 des Strafgesetzbuchs) und Freiheitsbeschränkungen für einmalige Fälle des Verkaufs (Teil 2 des Artikels 328 des Strafgesetzbuchs) vor. Gleichzeitig wird die niedrigere Strafe für den Verkauf von Drogen als Teil einer organisierten Gruppe von 10 auf 8 Jahre Haft reduziert (Teil 4 von Artikel 328 des Strafgesetzbuches).
„Dieser ganze Komplex erlaubt es uns zu sagen, dass unsere Gesetzgebung bis zu einem gewissen Grad humanisiert worden ist. Aber wir sprechen nicht nur von Humanisierung, sondern auch davon, dass wir ein Gleichgewicht bei den strafrechtlichen Sanktionen, ein Gleichgewicht im Strafrecht erreichen“, so die stellvertretende Leiterin.
Doch woher kommt das Ungleichgewicht im belarussischen Strafrecht? Olga Tschupris stellte fest, dass das Strafgesetzbuch fast ein Vierteljahrhundert lang immer wieder geändert wurde. Bei der Stärkung des strafrechtlichen Schutzes einiger sozialer Beziehungen wurden andere übersehen.
"Die strafrechtlichen Normen wurden etwa tausendmal geändert. Das ist eine ganze Menge. Deshalb sagte der Präsident, dass es notwendig ist, das Strafrecht zu überprüfen, alles durchzugehen und festzustellen, wo man sich bewegen kann. Es ist notwendig, den Gerichten alle Möglichkeiten zu geben, individuelle Urteile zu fällen", fasste Olga Tschupris zusammen.