MINSK, 5. Mai (BelTA) – Der Vorsitzende des Obersten Gerichts von Belarus, Andrej Schwed, hat beschlossen, den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine Kopie des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen den deutschen Staatsbürger Hans Eugen Siegling zu übermitteln, der am 11. März dieses Jahres des Völkermords am belarussischen Volk für schuldig befunden wurde. Dies teilte die Pressesprecherin des Obersten Gerichts von Belarus, Julia Ljaskowa, gegenüber Journalisten mit.
„Der Oberste Gerichtshof der Republik Belarus betreibt eine systematische rechtliche Arbeit zur Untersuchung der tragischen Ereignisse des Großen Vaterländischen Krieges im Rahmen der Strafverfahren zum Völkermord am belarussischen Volk. Heute stellen die Versuche der Nazi-Rehabilitierung und der Verfälschung der Kriegsereignisse jener Jahre eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit unseres Staates dar. Nicht von ungefähr wird der Schutz der historischen Erinnerung zu den strategischen nationalen Interessen der Republik Belarus gezählt. In diesem Kontext gewinnt nicht nur die öffentliche Verhandlung der Strafverfahren zum Völkermord am belarussischen Volk, sondern auch die breite Information der Öffentlichkeit, auch auf internationaler Ebene, über die Ergebnisse dieser Verfahren besondere Bedeutung. Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus, Andrej Schwed, hat beschlossen, den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland eine Kopie des rechtskräftigen Urteils gegen den NS-Verbrecher, den deutschen Staatsbürger Hans Eugen Siegling, zu übermitteln, das vom Obersten Gerichtshof am 11. März dieses Jahres gefällt wurde“, sagte Julia Ljaskowa.
Sie wies darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Belarus festgestellt habe, dass Hans Siegling als Kommandeur einer ukrainischen Polizeikompanie und später des 57. Bataillons der Schutzpolizei in den Jahren 1942–1944 auf den zeitweise besetzten Gebieten der BSSR Strafaktionen organisiert und geleitet habe. Unter seiner Beteiligung seien elf Ortschaften zerstört und mindestens 1.706 Menschen, darunter mindestens 238 Kleinkinder, getötet worden. „Siegling erteilte nicht nur kriminelle Befehle, sondern beteiligte sich persönlich an Erschießungen und Erhängungen von Zivilisten. Seine Straftaten fallen vollständig unter die Definition des Völkermords gemäß der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember 1948 und dem nationalen Recht der Republik Belarus“, betonte die Gerichtssprecherin.
Julia Ljackowa merkte an, dass die Justiz der BRD in der Nachkriegszeit eine inakzeptable Nachsicht gegenüber NS-Verbrechern gezeigt habe. Es habe Versuche gegeben, die Verjährung auf die Massenmorde auf dem Gebiet der UdSSR während des Großen Vaterländischen Krieges, auch auf dem Territorium der BSSR, anzuwenden. Wie deutsche Archivdaten in den Strafakten belegten, habe es in den 1970er Jahren Versuche gegeben, die Kommandeure deutscher Einheiten des 57. Bataillons der Schutzpolizei, darunter auch Hans Siegling, strafrechtlich zu verfolgen. Durch Beschluss der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München, die die Ermittlungen führte, sei das Verfahren gegen Siegling jedoch am 20. Oktober 1976 mangels „ausreichender Beweise für eine Schuld“ eingestellt worden. Nach dem Krieg habe Siegling in Bayern gelebt und sei unternehmerisch tätig gewesen. Der NS-Verbrecher sei der verdienten Strafe also zu Lebzeiten entgangen.
„Für die Republik Belarus ist die Feststellung des Völkermords durch den NS-Verbrecher Hans Siegling nicht nur eine Wiederherstellung der historischen Gerechtigkeit, sondern eine systematische strafrechtliche Bewertung der Taten von NS-Verbrechern und ihren Handlangern auf dem Gebiet unseres Landes im Rahmen konkreter Strafverfahren zum Völkermord. Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus hat die deutschen Kollegen gebeten, die übersandten Unterlagen des Strafverfahrens gegen Hans Siegling aufmerksam rechtlich zu bewerten. Wir sind überzeugt, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland das Handeln von Hans Siegling während des Großen Vaterländischen Krieges auf dem Gebiet der BSSR auf der Grundlage der von uns übersandten Strafakten rechtlich würdigen müssen“, sagte Julia Ljaskowa.
Die bestehende Justiz der Bundesrepublik Deutschland sehe eine direkte Rechtszuständigkeit für die Bewertung der Taten des NS-Regimes vor. Die Verjährung für Völkermord finde nach deutschem Recht keine Anwendung. „Folglich stellt der Oberste Gerichtshof der Republik Belarus – ausgehend von den Prinzipien der Unvermeidlichkeit der Bestrafung und der Rechtsstaatlichkeit – an die deutsche Seite die Forderung, zum Verfahren gegen Hans Siegling zurückzukehren und die früheren Entscheidungen zu seinen Gunsten zu überdenken“, fasste die Gerichtssprecherin zusammen.
