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Gesellschaft
20 Mai 2021, 10:12

Dekret über den Schutz von Souveränität und Verfassungsordnung ist verfassungskonform

MINSK, 20. Mai (BelTA) – Das Dekret Nr.2 „Über den Schutz von Souveränität und Verfassungsordnung“ ist nicht verfassungswidrig und ergänzt das Grundgesetz. Das sagte Leiter der Präsidialverwaltung Igor Sergejenko bei der Vorstellung des Dekrets im Parlament.

„Mit dem Ziel, die Souveränität des Landes, seine nationale Sicherheit und territoriale Integrität zu erhalten, den Frieden und Ruhe zu bewahren, hat der Staatschef am 9. Mai das Dekret über den Schutz der Souveränität und der Verfassungsordnung unterzeichnet. Das Dokument sieht vor, dass im Falle des Todes des Präsidenten durch ein Attentat, Terroranschlag, äußere Aggression oder andere Gewalttaten auf dem Territorium des Landes sofort der Ausnahmezustand oder der Kriegszustand ausgerufen wird. Der Sicherheitsrat erhält in diesem Fall das Recht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen können Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Verbot von Massenveranstaltungen, Ausgangssperren, Bewachung von Personen und Objekten umfassen“, sagte Igor Sergejenko.

Der Leiter der Präsidialverwaltung betonte: Das Dekret enthält Mechanismen, die in sehr besonderen Fällen angewendet werden. Der Sicherheitsrat wird als ein Kollegialorgan mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet, so dass eine effektive Verwaltung des Landes, der Schutz nationaler Interessen, der zivile Frieden und Harmonie im Land gewährleistet werden können.

Die Arbeit am Dekret wurde unter Einbeziehung von Verfassungs- und Rechtsexperten sehr gründlich durchgeführt. „Wer behauptet, dass das Dekret der Verfassung widerspricht, hat nicht recht. Diese Behauptung ist haltlos. Dieses Dekret soll die Verfassung sogar ergänzen“, so Sergejenko. „Nach dem Artikel 89 der Verfassung werden die präsidialen Befugnisse auf den Premierminister auferlegt, wenn das Amt des Präsidenten vakant wird oder der Präsident nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Die Verfassung sieht das in nur drei Fällen vor. Erstens, wenn der Staatschef seinen Rücktritt eingereicht hat und dieser von der Repräsentantenkammer angenommen wurde. Zweitens, wenn der Präsident aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Amt entlassen wird. Drittens, wenn er wegen Hochverrats oder eines anderen schweren Verbrechens aus dem Amt entlassen wird. In diesem Dekret geht es aber nur um eine ganz spezifische Notsituation im Falle des Todes des Präsidenten, und zwar bei einem Attentat, einem Terroranschlag, im Zuge aggressiver Handlungen von außen usw. Deshalb bin ich der Meinung, dass dieses Dekret vollkommen verfassungskonform ist“.

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