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Wirtschaft
09 Januar 2024, 11:27

Regierung verlängert Zusatzexportförderung bis Ende 2024 

MINSK, 09. Januar (BelTA) - Die Regierung hat Zusatzmaßnahmen zur Exportförderung im Hinblick auf die Festlegung der Bedingungen für die Exportfinanzierung für das Jahr 2024 verlängert. Das wird durch den Ministerratsbeschluss Nr. 1000 vom 29. Dezember 2023 festgelegt, der auf dem Nationalen Internetportal für Recht veröffentlicht wurde.

Im Erlass werden die entsprechenden Änderungen der Regierungsbeschlüsse Nr. 58 "Über die Bedingungen der Exportfinanzierung" vom 24. Januar 2023 und Nr. 691 "Über die Änderung der Beschlüsse des Ministerrates der Republik Belarus über die Exportfinanzierung" vom 17. Oktober 2023 festgelegt.

Die Bedingungen für die Exportfinanzierung sind im Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 534 "Über die Förderung des Exports von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen)" vom 25. August 2006 festgelegt. Die Vorschriften bestimmten zusätzlich die Bedingungen für 2023-2024. Demnach gewähren die Entwicklungsbank und die Banken Exportkredite an Ansässige (mit Ausnahme von Leasingunternehmen) für die Herstellung von Waren, die in der entsprechenden Regierungsliste aufgeführt sind, an Ansässige, die berechtigt sind, solche Waren an Nichtansässige zu verkaufen, sowie an fremde Unternehmen aufgrund der Abtretungs- und Kommissionsverträgen und anderen ähnlichen zivilrechtlichen Verträgen, die mit den verkaufenden Unternehmen geschlossen sind.

Die Kredite werden in einer Höhe gewährt, die bei kurzfristigen Exportkrediten gleichzeitig den Wert des Exportvertrags und bei langfristigen Exportkrediten 85 Prozent des Wertes des Exportvertrags nicht überschreiten darf.

Die Exportkredite in russischen und belarussischen Rubeln werden mit Zinsen in Höhe von mindestens 2/3 des Leitzinses der Zentralbank der Russischen Föderation und des Refinanzierungssatzes der Nationalbank von Belarus gewährt.

Weitere Unterstützungsmaßnahmen sind Finanzierungen durch die Entwicklungsbank und Banken gegen Abtretung von Geldforderungen (Factoring).Das belarussische republikanische Einheitsunternehmen für Export-Import-Versicherung "Beleximgarant" ist berechtigt, mit staatlicher Unterstützung eine freiwillige Versicherung von Exportrisiken zu den Bedingungen einer Mitversicherung mit dem belarussischen republikanischen Einheitsunternehmen für Versicherung "Belgosstrach" mit Übertragung dieser Risiken auf die belarussische nationale Rückversicherungsorganisation anzubieten.
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